Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Aktiv Lohnsteuerhilfeverein Berlin – Brandenburg e. V. Er hat seinen Sitz in Berlin, ist im Vereinsregister unter der Nummer 33848 B eingetragen und trägt danach den Zusatz “ e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin – Steglitz und damit im Bundesland Berlin. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Bundesland. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11StBerG. Der Verein verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch allen Ämtern innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt nur diejenigen Mitglieder, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben. Beitragszahlungen für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft noch nicht bestand, fallen dagegen auch dann nicht an, wenn für diese Jahre z. B. Steuererklärungen zu erstellen sind. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag (alternativ: ein nach sozialen Aspekten nach unten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag) sowie eine Einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 01.01. eines Jahres fällig.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4Nr. 11 StBerG kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied per Postsendung bekanntzugeben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ausnahmsweise ist auch ohne Mitgliederversammlung ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind (vgl. §11) – durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung oder Zustimmung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§ 15 AO) schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand verfügt über eine Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerrufbar. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern; dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der / Die 1. Und 2. Vorsitzenden vertritt den Verein jeweils allein gemäß § 26 BGB. Von der Vertretungsberechtigung darf der / die 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen, wenn der / die 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

(5) Vorstandmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Auflagen und Aufwendungen entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Verträge des Lohnsteuerhilfevereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Wird z.B. ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitgliedes als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es hinsichtlich der Anstellung als auch der Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des §181 BGB befreit.

(6) Die § 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
  • Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an alle Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatergesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatergesetz ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der Tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a) Person und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuten oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu Prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentliche beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle in Steuersachen tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde fristgemäß nachzuweisen.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Reglung zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistungen in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren, sofern das Mitglied nicht dessen Herausgabe begehrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftungsausschluss Haftungsversicherung

Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung entsprechend den rechtlichen Bestimmungen (DVLStHV) ab. Zuständige Stellen i.S.d. § 27 Abs. 1 StBerG. Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz verjährt regelmäßig in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 16 Auflösung des Vereins Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Berlin.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Sitzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.